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Kontaktdaten

Fahrschule Mönch
Beethovenstraße 3
60325 Frankfurt am Main,
Westend Süd

Telefon: +49 69 75 111 - 2
Telefax: +49 69 75 111 - 3
E-Mail:


Geschäftszeiten:
Mo. - Fr. 12:30 - 14:00
Mo. - Do. 16:00 - 19:00
Samstag 08:00 - 12:00
Auch außerhalb der Geschäftszeiten
nach telefonischer Terminvereinbarung

B (PKW)

Schaltwagen oder Automatik?

Was man mit der Klasse B fahren darf

  • Pkw und kleine Lkw mit einer zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 3.500 kg (nicht mehr als acht Sitzplätze außer Führersitz)
  • Hinter diesen Fahrzeugen darf ein Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von höchstens 750 kg mitgeführt werden.
  • Anhänger über 750 kg zulässige Gesamtmasse dürfen nur dann mitgeführt werden, wenn die zulässige Gesamtmasse der Fahrzeugkombination 3.500 kg und die zulässige Gesamtmasse des Anhängers die Leermasse des Zugfahrzeuges nicht übersteigen.

Das sind zum Beispiel:

  • Ein Pkw oder Lkw mit 3.500 kg zulässiger Gesamtmasse und einem Anhänger bis zu 750 kg zulässiger Gesamtmasse.
  • Ein Pkw mit einer zulässigen Gesamtmasse von 1.700 kg sowie einem Leergewicht von 1.100 kg.
  • Die Anzahl der Achsen der Fahrzeugkombination ist nicht begrenzt.


Erteilungsvoraussetzungen / Befristungen / Einschlüsse Klasse B

Vorbesitz einer Fahrerlaubnis:
Keine Klasse erforderlich
Mindestalter:
18 Jahre; 17 Jahre*
Befristung der Fahrerlaubnis:
Keine Befristung
Einschluss der Klassen:
L und AM
Befristung der Führerscheinkarte:
15 Jahre

Ärztliche Untersuchung:

nein, nur Sehtest

* 17 Jahre für die Teinahme am Begleiteten Fahren (BF 17) und bei Erteilung einer Fahrerlaubnis während oder nach Abschluss einer Berufskraftfahrerausbildung

Besitzstand
Eine Klasse B (alt), die vom 1. Januar 1999 bis zum 18. Januar 2013 erteilt wurde, behält ihren bisherigen Besitzstand. Ferner erfolgt eine Erweiterung des Besitzstandes im Umfang der neuen Klasse B ab dem 19. Januar 2013.

Beim Umtausch des Führerscheins werden folgende Klassen zugeteilt und in der Führerscheinkarte bestätigt:

  • B,L und AM
  • A mit den Schlusselzahlen 79.03 und 79.04
  • A1 mit den Schlusselzahlen 79.03 und 79.04

Alles über die behördliche Anmeldung Klasse B

Zeitpunkt der Antragstellung
Der amtliche Führerscheinantrag kann fünf bis sechs Monate vor Erreichen des Mindestalters gestellt werden. In vielen Regionen wird der Antrag in der Fahrschule ausgefüllt und von dieser an die zuständige Behörde weitergeleitet. Die Fahrerlaubnisbehörde kann persönliches Erscheinen des Antragstellers verlangen.

Erforderliche Antragsunterlagen

  • amtlicher Nachweis über Ort und Tag der Geburt (Personalausweis oder Reisepass)
  • aktuelles Lichtbild (nach Passverordnung), Größe 45 x 35 mm im Hochformat und ohne Rand; Frontalaufnahme, ohne Kopfbedeckung und ohne Bedeckung der Augen
  • Sehtestbescheinigung einer amtlich anerkannten Sehteststelle oder ein Zeugnis eines Augenarztes (Sehtest und Zeugnis dürfen nicht älter als zwei Jahre sein)
  • Nachweis über die Ausbildung in Erster Hilfe 

Als Nachweis gilt auch die Vorlage

  • eines Zeugnisses über die bestandene ärztliche oder zahnärztliche Staatsprüfung (auch aus dem Ausland)
  • eines Zeugnisses über eine abgeschlossene Ausbildung als Kranken- oder Kinderkrankenschwester, Kranken- oder Kinderpfleger(in), Altenpfleger(in), Arzthelfer(in), Rettungsassistent(in), Masseur(in), med. Bademeister(in) Krankengymnast(in)
  • einer Bescheinigung über die Ausbildung als Schwesterhelferin, Pflegediensthelfer oder über eine sanitäts - oder rettungsdienstliche Ausbildung
  • eine eventuell bereits vorhandene Führerschein aus BRD
  • ein Antragsformular mit Fahrschulstempel
  • Geld für die Antragsgebühren der Behörde

Die theoretische Mindestausbildung
Theoretischer Unterricht in Doppelstunden zu 90 Minuten

Bei Ersterteilung:
12 Grundstoff
2 klassenspezifischer Stoff
Bei Erweiterung:
6 Grundstoff
2 klassenspezifischer Stoff

Der theoretische Unterricht richtet sich nach dem Ausbildungsplan der Fahrschule und soll zwei Doppelstunden täglich nicht überschreiten.

Die praktische Mindestausbildung

Zum praktischen Unterricht gehören auch:
  • Anleitung und Hinweise vor, während und nach der Durchführung der Fahraufgaben sowie
  • Nachbesprechung und Erörterung des jeweiligen Ausbildungsstandes.
Grundausbildung und
5 ÜL   4 AB   3 NF
Die Grundausbildung soll möglichst abgeschlossen sein, bevor mit den besonderen Ausbildungsfahrten begonnen wird.

ÜL Schulung auf Bundes- oder Landstraße
(Überlandschulung, davon eine Fahrt mit mindestens 2 Stunden zu je 45 Minuten)

AB Schulung auf Autobahn
(davon eine Fahrt mit mindestens 2 Stunden zu je 45 Minuten)

NF Schulung bei Dämmerung oder Dunkelheit
(zusätzlich zu den ÜL- und AB- Fahrten, mindestens zur Hälfte auf Autobahnen, Bundes- oder Landstraßen in Stunden zu je 45 Minuten)

Hinweis
Wer auf einem Automatik-Fahrzeug ausgebildet werden möchte, sollte wissen, dass die Fahrerlaubnis auf das Führen von Fahrzeugen mit automatischer Kraftübertragung beschränkt wird, sofern er auch die Prüfung auf einem Fahrzeug mit automatischer Kraftübertragung ablegt.

Alles über die theoretische Fahrerlaubnisprüfung Klasse B

Die theoretische Fahrerlaubnisprüfung

Ablegen der theoretischen Prüfung
Frühestens drei Monate vor Erreichen des Mindestalters. Vor der Prüfung hat sich der Prüfer durch Einsichtnahme in den Personalausweis oder Reisepass von der Identität Des Bewerbers zu überzeugen.

Die Ausbildungsbescheinigung
Der Bewerber benötigt für die Prüfung ein Ausbildungsbescheinigung über den theoretischen Mindestunterricht (es dürfen nur Bescheinigung verwendet werden, die dem amtlichen Muster entsprechen).
Sie muss vom Fahrschulinhaber oder dem verantwortlichen Leiter der Fahrschule, vom Fahrlehrer und vom Bewerber unter Angabe des Ausstellungsdatums unterschrieben sein.

Geltungsdauer der Ausbildungsbescheinigung
Das Ausstellungsdatum darf nicht länger als zwei Jahre zurückliegen.


Zusammenstellung der Prüfungsfragen

Ersterteilung der Klasse B: 20 Grundstoff und 10  klassenspezifischer Stoff Klasse

(Zulässige Fehlerpunkte 10; es sei denn, zwei Fragen mit Wertigkeit 5 falsch beantwortet)

Erweiterung auf Klasse B: 10 Grundstoff und 10 klassenspezifischer Stoff Klasse B

(Zulässige Fehlerpunkte 6)

Prüfungsdauer 30 Minuten

Die theoretische Prüfung ist nicht bestanden, wenn bei den einzelnen Klassen jeweils aufgeführte Zahl der zulässigen Fehlerpunkte überschritten wird oder zwei Fragen mit Wertigkeit 5 falsch beantwortet werden. Eine nicht bestandene theoretische Prüfung ist in vollem Umfang zu wiederholen.

Achtung!
Theorie Prüfungen werden nur noch am PC absolviert (in Hessen seit 01.01.2009) Zugelassen sind auch am PC, Fragenbogen in folgenden Fremdsprachen:
Englisch Englisch Französisch Französisch Griechisch Griechisch Italienisch Italienisch
Polnisch Polnisch Portugiesisch Portugiesisch Rumänisch Rumänisch Russisch Russisch
Serbokroatisch Kroatisch Spanisch Spanisch Türkisch Türkisch  


Geltungsdauer einer bestandenen theoretischen Prüfung: 12 Monate

Wiederholungsfristen bei Nichtbestehen der theoretischen Prüfung

  • Wiederholungsprüfung nach 14 Tagen
  • Wiederholungsprüfung nach 14 Tagen
  • Wiederholungsprüfung nach 6 (sechs) Wochen

Die Fristen wiederholen sich für die Dauer des auf ein Jahr befristeten Fahrerlaubnisantrages.

Die praktische Fahrerlaubnisprüfung

Ablegen der praktischen Prüfung
Frühestens einen Monat vor Erreichen des Mindestalters. Vor der Prüfung hat sich der Prüfer durch Einsichtnahme in den Personalausweis oder Reisepass von der Identität des Bewerbes zu überzeugen.

Die Ausbildungsbescheinigung
Der Bewerber benötigt für die Prüfung eine Ausbildungsbescheinigung über die Grundausbildung und die Mindeststundezahl der vorgeschriebenen Sonderfahrten (es dürfen nur Bescheinigungen verwendet werden, die dem amtlichen Muster entsprechen). Sie muss vom Fahrschulinhaber oder dem verantwortlichen Leiter der Fahrschule, vom Fahrlehrer und vom Bewerber unter Angabe des Ausstellungsdatums unterschrieben sein.

Geltungsdauer der Ausbildungsbescheinigung
Das Ausstellungsdatum darf nicht länger als zwei Jahre zurückliegen.


Bescheinigung bedeutet: Die Bescheinigung soll nicht irgendwann, sondern unmittelbar nach Abschluss der Ausbildung ausgestellt werden. Jede andere Auslegung der Vorschriften würde die Befristung sinnlos erscheinen lassen

Prüfungsdauer: 45 Minuten

Geltungsdauer einer bestandenen theoretischen Prüfung: 12 Monate

Wiederholungsfristen bei Nichtbestehen der Praktischen Prüfung

  • Wiederholungsprüfung nach 14 Tagen
  • Wiederholungsprüfung nach 14 Tagen
  • Wiederholungsprüfung nach 6 (sechs) Wochen

Die Fristen wiederholen sich für die Dauer des Fahrerlaubnisantrages

Hinweis
Bei der Aufhebung der Beschränkung einer Fahrerlaubnis auf das Führen von Kraftfahrzeugen mit automatischer Kraftübertragung verkürzt sich die Dauer der Praktischen Prüfung um ein Drittel.

 Fahr­lehrer darf den Be­werber nur zur Prü­fung be­gleiten, wenn er sich über­zeugt hat, dass er über die zum Führen eines Kraft­fahr­zeuges er­forder­lichen Kennt­nisse und Fähig­keiten ver­fügt (Vortest)Ausbildungs- bescheinigungFahrerlaubnis- PrüfungWiederholungs Prüfung(en)
theoretischpraktisch
Auf­hebung des Auto­matik- Beschränkungs- vermerks ja nein nein ja Wie bei Ersterstellung
Neuerteilung nach vorangegangenem Verzicht oder Entzug ja nein ja ja Wie bei Ersterstellung
Dem früheren Inhaber einer Dienst­fahr­er­laubnis, dem nur des­halb dieallgemeine Fahr­erlaubnis nichtprüfungsfrei erteilt werden darf, weil er seit mehr als zwei Jahren aus dem Dienstausgeschieden ist ja nein ja ja Wie bei Ersterstellung
Inhaber von befristeten Fahr­er­laubnisklassen, die nach mehr als zwei Jahren seit Erlöschen die erneute Ver­längerung dieser Klasse beantragt haben ja (sofern die Behörde den Bewerber von der Anwendung der §§ 1 bis 6 Fahrschüler- Ausbildungsordnung Befreit hat) nein ja ja Wie bei Ersterstellung
Umschreibung Inhaber, denen die Fahrerlaubnis auf Grund einer ausländischen Fahrerlaubnis erteilt werden soll; Aus Staaten nach Anlage 11 FeV nein (Empfehlung zum Vortest geben) ja/nein (entsprechend Prüfauftrag) ja/nein (entsprechend Prüfauftrag) ja/nein (entsprechend Prüfauftrag) (entsprechend Prüfauftrag)
Umschreibung Inhaber, denen die Fahrerlaubnis auf Grund einer ausländischen Fahrerlaubnis erteilt werden soll ja nein ja ja Wie bei Ersterstellung
Stand: Januar 2001