Wir bieten alle 14 Tage
Intensivkurse an

Kontaktdaten

Fahrschule Mönch
Beethovenstraße 3
60325 Frankfurt am Main,
Westend Süd

Telefon: +49 69 75 111 - 2
Telefax: +49 69 75 111 - 3
E-Mail:


Geschäftszeiten:
Mo. - Fr. 12:30 - 14:00
Mo. - Do. 16:00 - 19:00
Samstag 08:00 - 12:00
Auch außerhalb der Geschäftszeiten
nach telefonischer Terminvereinbarung

WICHTIGE HINWEISE

Wir raten Ihnen...

Geben Sie den Führerscheinantrag sofort ab. Die Bearbeitungszeit bei der Behörde liegt zwischen ein und sechs Wochen, manchmal dauert es noch länger.

Was müssen Sie tun?

Am theoretischen Unterricht teilnehmen. Das ist gesetzlich vorgeschrieben. Während das Amt Ihren Führerscheinantrag bearbeitet (das kann einige Wochen dauern), können Sie schon mit der theoretischen und praktischen Ausbildung beginnen.

Umfang der theoretischen Ausbildung ...

Der theoretischen Ausbildung liegen Lehrpläne zugrunde, die in unseren Geschäftsräumen ausgelegt sind. Der Besuch des theoretischen Unterrichts ist Pflicht. Die Mindestdauer ist je nach beantragter Führerscheinklasse verschieden. Für die Klasse B sind beispielweise 14, für die Klassen A1 und A beschränkt 16 Doppelstunden zu je 90 Minuten vorgeschrieben.

Wir bitten Sie ...

  • Dem Unterricht aufmerksam zu folgen, weil dadurch Ihr Verständnis der Zusammenhänge in den praktischen Fahrstunden erleichtert wird. Das hilft Fahrstunden zu sparen
  • Vereinbaren Sie praktische Fahrstunden nur dann, wenn Sie ganz sicher sind, dass Sie auch pünktlich beginnen können. Kann der Fahrschüler eine vereinbarte Fahrstunde nicht wahrnehmen so ist die Fahrschule hiervon unverzüglich zu unterrichten, spätestens jedoch mindestens 48 Stunden vor dem Termin. Bei späterer Absage ist eine Ausfallentschädigung bis zur Höhe des Fahrstundenentgeltes zu zahlen.
  • Informieren Sie uns sofort wenn Sie zum Beispiel wegen Erkrankung eine vereinbarte Fahrstunde nicht einhalten können.
  • Sprechen Sie mit uns, wenn Sie glauben, dass gesundheitliche oder körperliche Beeinträchtigungen die Ausbildung und den Fahrerlaubniserwerb beeinflussen könnten.
  • Geben Sie uns das Ergebnis ärztlicher Untersuchungen umgehend bekannt, damit wir alles Erforderliche in der Ausbildung und bei Behörden veranlassen können.
  • Teilen Sie uns unverzüglich mit, wenn die Behörde Auflagen für ihre Ausbildung und Prüfung erlassen hat.
  • Nennen Sie uns möglichst früh die Termine an denen Sie keinesfalls an Prüfungen teilnehmen können und informieren Sie uns sofort, wenn unvorhergesehene Ereignisse Ihre Ausbildung gefährden könnten.

Theoretischer Mindestunterricht

KlassenVorbesitzDoppelstunden (90 Minuten)
A, A2 --:-- 4
B --:-- 2
M --:-- 2
L --:-- 2
T --:-- 6

Klassenspezifischer Stoff
Klassen: BE, C1E, D1E und DE ohne theoretische Ausbildung und Prüfung

Umfang der praktischen Ausbildung

Auch die praktische Ausbildung richtet sich nach einem Lehrplan, der alle, durch die Fahrschüler-Ausbildungsordnung, verbindlich festlegten Ausbildungsinhalte wiedergibt. Diesen können Sie jederzeit einsehen.

Normalfahrstunden

Die Gesamtzahl der Fahrstunden kann Ihnen niemand voraussagen. Sie wird von mehreren Umständen bestimmt.

Die wichtigsten sind: Ausgeglichenheit, Begabung, Motivation und Mitarbeit sowie ausreichend Zeit, auch das Lebensalter hat Einfluss.

Nach der Fahrschüler-Ausbildungsordnung (§ 6 ) hat der Fahrschüler jedenfalls " so viele Übungsstunden zu durchlaufen, wie er zur Erlangung der notwendigen Befähigung, insbesondere auch der Fahrzeugbeherrschung in schwierigen Situationen , benötigt".

Der Fahrlehrer darf die Ausbildung erst dann abschließen, wenn er überzeugt ist, dass der Fahrschüler sich als Fahrzeugführer im Straßenverkehr sicher, verantwortungsbewusst, rücksichtsvoll, defensiv und umweltbewusst verhalten wird.

Sonderfahrten

Wichtig: Die Sonderfahrten dürfen erst gegen Ende der Ausbildung durchgeführt werden. So müssen zum Beispiel neben dem Hauptteil der praktischen Fahrstunden (Grundausbildung) gegen Ende der Ausbildung in den Klassen B, A und A1 mindestens jeweils 12 Sonderfahrten zu je 45 Minuten absolviert werden.

  • Normalfahrt: ( ? )
  • Überlandfahrt: 5x
  • Autobahnfahrt: 4x
  • Nachtfahrt: 3x

Sonderfahrten sind auch bei Führerscheinerweiterung Pflicht.

Die besonderen Ausbildungsfahrten der Klassen A, A1, B, BE, C1, C1E, C und CE

Die Ausbildungsfahrten nach § 5 (3) Fahrschülerausbildungsordnung Besondere AusbildungsfahrtenA2, A, BA1 auf A2, A1 auf A, A2 auf A
Schulung auf Bundes- oder Landstraße (Überlandschulung- davon eine Fahrt mit mindestens 2 Stunden zu je 45 Minuten) 5 3
Schulung auf Autobahnen (davon eine Fahrt mit mindestens 2 Stunden zu je 45 Minuten) 4 2
Schulung bei Dämmerung oder Dunkelheit (zusätzlich zu den Fahrten nach Nr. 1 und 2, mindestens zur Hälfte auf Autobahn, Bundes- oder Landstraßen in Stunden zu je 45 Minuten) 3

Was sollten Sie?

  • Vor Beginn der Ausbildung mit uns über Ihre Vorstellungen hinsichtlich Ausbildungszeit, Ausbildungsfahrzeug und Prüfung sprechen.
  • Uns rechtzeitig sagen, ob Sie die theoretische und praktische Prüfung getrennt ablegen wollen.

Wir dürfen

...Sie nur zur Prüfung anmelden, wenn die gesetzlichen Anforderungen erfüllt und Ihr Fahrlehrer davon überzeugt ist, dass Sie die nötigen Kenntnisse und Fähigkeiten zum sicheren Führen des Kraftfahrzeugs besitzen. Die theoretische Prüfung kann erst abgelegt werden wenn:

  • Ihr Prüfungsauftrag vorliegt,
  • Sie den vorgeschriebenen theoretischen Unterricht besucht haben und
  • Sie in der Fahrschule in einer Vorprüfung gezeigt haben, dass Sie prüfungsreif sind.

Die theoretische Prüfung darf frühestens 3 Monate vor Erreichen des Mindestalters abgelegt werden.
Eine nicht bestandene Prüfung kann frühestens nach 14 Tagen wiederholt werden. Nach zweimaliger erfolgloser Wiederholung tritt eine gesetzlich vorgeschriebene "Zwangspause" von 6 Wochen ein, während der weitere Prüfungen nicht abgelegt werden dürfen.

Eine bestandene theoretische Prüfung bleibt 12 Monate gültig. Die praktische Prüfung darf frühestens einen Monat vor Erreichen des Mindestalters abgelegt werden. Der Führerschein darf jedoch erst nach Erreichen des Mindestalters ausgehändigt werden.

Wir müssen

Über den Umfang Ihrer theoretischen und praktischen Ausbildung, auch mit Ihrer Unterschrift, eine Bescheinigung dem Prüfer vorlegen.
Rechtliche Voraussetzungen für die Teilnahme an der theoretischen Prüfung sind:

  • die abgeschlossene Teilnahme am vorgeschriebenen theoretischen Unterricht
  • die Übergabe einer Ausbildungsbescheinigung an den Prüfer vor der theoretischen Prüfung.

Die Praktische Prüfung kann nur stattfinden nach:

  • zuvor bestandener theoretischer Prüfung
  • der Übergabe der Ausbildungsbescheinigung über die praktische Ausbildung an den Prüfer.

Die Fahrschule ist zur Ausstellung der Ausbildungsbescheinigung verpflichtet. Die Richtigkeit der Angaben auf den Bescheinigungen ist durch die Unterschrift des Fahrschulinhabers, des Fahrlehrers und jeweils auch durch die Unterschrift des Fahrschülers zu bescheinigen.

Wir sorgen dafür

Sie nicht nur auf die Prüfung vorzubereiten, sondern Sie mit den Gefahren des Straßenverkehrs und deren Abwehr vertraut zu machen, partnerschaftliches Verhalten zu lehren, um so die Voraussetzung zu schaffen, dass Sie später vorausschauend, sicher und umweltschonend fahren.

Führerschein auf Probe

Die Probezeit beträgt bei Ersterwerb 2 Jahre. Sollte es innerhalb der Probezeit zu einer Auffälligkeit kommen, erhöht sich die Probezeit auf 4 Jahre. Die Probezeit gilt nur im Falle der Ersterteilung einer Fahrerlaubnis. Für die Klasse M, L und T gibt es keine Probezeit.