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Intensivkurse an

Kontaktdaten

Fahrschule Mönch
Beethovenstraße 3
60325 Frankfurt am Main,
Westend Süd

Telefon: +49 69 75 111 - 2
Telefax: +49 69 75 111 - 3
E-Mail:


Geschäftszeiten:
Mo. - Fr. 12:30 - 14:00
Mo. - Do. 16:00 - 19:00
Samstag 08:00 - 12:00
Auch außerhalb der Geschäftszeiten
nach telefonischer Terminvereinbarung

A (MOTORRAD) Jeden Samstag Theorie Unterricht Zusatzstoff für Klasse A

Was man mit der Klasse A fahren darf

  • Krafträder (auch mit Beiwagen) mit einem Hubraum von mehr als 50 cm3 oder mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von mehr als 45 km/h 

          und 

  • dreirädige Kraftfahrzeuge mit einer Leistung von mehr als 15 kW und dreirädige Kraftfahrzeuge mit symmetrisch angeordneten Rädern und einem Hubraum von mehr als 50 cm3 bei Verbrennungsmotoren oder einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von mehr als 45 km/h und mit einer Leistung von mehr als 15 kW.

Vorbesitz einer Fahrerlaubnis:

keine Klasse erforderlich

Mindesalter:

  • 24 Jahre bei Direkteinstieg
  • 21 Jahre für dreirädige Kraftfahrzeuge
  • 20 Jahre  bei Aufstieg von A2* auf A
Befristung der Fahrerlaubnis:
Keine Befristung

Einschluss der Klassen:
A2, A1 und AM

Befristung der Führerscheinkarte:
15 Jahre 

Ärztliche Untersuchung:

nein, nur Sehtest

* Mindestens 2 Jahre Vorbesitz der Klasse A2 erforderlich


Klasse A

Wer zwei Jahre im Besitz der Fahrerlaubnis der Klasse A2 ist, benötigt zum Aufstieg auf die Klasse A lediglich eine Praktische Prüfung. Diese kann nur unter Hinzuziehung einer Fahrschule erfolgen. Da keine Pflichtausbildung vorgeschrieben ist, muss sich der Bewerber in seiner Fahrschule gründlich auf die Prüfung vorbereiten.

Alles über die behördliche Anmeldung

Zeitpunkt der Antragstellung
Der amtliche Führerscheinantrag kann fünf bis sechs Monate vor Erreichen des Mindestalters gestellt werden. In vielen Regionen wird der Antrag in der Fahrschule ausgefüllt und von dieser an die zuständige Behörde weitergeleitet. Die Fahrerlaubnisbehörde kann persönliches Erscheinen des Antragstellers verlangen.

Erforderliche Antragsunterlagen

  • Ein amtlicher Nachweis über Ort und Tag der Geburt (Personalausweis oder Reisepass)
  • aktuelles Lichtbild (nach der Passverordnung), Größe 45 x 35 mm im Hochformat und ohne Rand; Frontalaufnahme, ohne Kopfbedeckung und ohne Bedeckung der Augen
  • Sehtestbescheinigung einer amtlich anerkannten Sehteststelle oder ein Zeugnis eines Augenarztes (Sehtest und Zeugnis dürfen nicht älter als zwei Jahre sein)
  • Nachweis über die Ausbildung in Erster Hilfe
  • Als Nachweis gilt auch die Vorlage
    • eines Zeugnisses über die bestandene ärztliche oder zahnärztliche Staatsprüfung (auch aus dem Ausland)
    • eines Zeugnisses über eine abgeschlossene Ausbildung als Kranken- oder Kinderkrankenschwester, Kranken- oder Kinderpfleger(in), Altenpfleger(in), Arzthelfer(in), Rettungsassistent(in), Masseur(in), med. Bademeister(in) Krankengymnast(in)
    • einer Bescheinigung über die Ausbildung als Schwesterhelferin, Pflegediensthelfer oder über eine sanitäts- oder rettungsdienstliche Ausbildung
  • eventuell bereits vorhandene Führerschein aus BRD
  • Antragsformular mit Fahrschulstempel oder eine Visitenkarte (Fahrschule muss angegeben werden)
  • Geld für die Antragsgebühren der Behörde

Alles über die Ausbildung

Die theoretische Mindestausbildung

Bei Ersterteilung:
12 Grundstoff
4 klassenspezifischer Stoff
Bei Erweiterung:
6 Grundstoff
4 klassenspezifischer Stoff

Der theoretische Unterricht richtet sich nach dem Ausbildungsplan der Fahrschule und soll zwei Doppelstunden täglich nicht überschreiten.

Die praktische Mindestausbildung

Zum praktischen Unterricht gehören auch:     
  • Anleitung und Hinweise vor, während und nach der Durchführung der Fahraufgaben sowie
  • Nachbesprechung und Erörterung des jeweiligen Ausbildungsstandes
Grundausbildung und
5 ÜL   4 AB   3 NF
Die Grundausbildung soll möglichst abgeschlossen sein, bevor mit den besonderen Ausbildungsfahrten begonnen wird.

Nur bei Erweiterung von

  • Klasse A1 auf A oder
  • Klasse A2 auf A unterhalb von 2 Jahren Vorbesitz der Klasse A2

(jeweils unter Beachtung des Mindestalters von 24 Jahren)

Zum praktischen Unterricht gehören auch:
  • Anleitung und Hinweise vor, während und nach der Durchführung der Fahraufgaben sowie
  • Nachbesprechung und Erörterung des jeweiligen Ausbildungsstandes
Grundausbildung und
3 ÜL   2 AB   1 NF
Die besonderen Ausbildungsfahrten dürfen erst gegen Ende der praktischen Ausbildung durchgeführt werden.

ÜL Schulung auf Bundes- oder Landstraße
(Überlandschulung, davon eine Fahrt mit mindestens 2 Stunden zu je 45 Minuten)

AB Schulung auf Autobahnen oder auf Kraftfahrstraßen mit Fahrbahnen für eine Richtung, die durch Mittelstreifenoder sonstige bauliche Einrichtungen getrennt sind und mindestens zwei Fahrstreifen je Richtung haben
(davon eine Fahrt mit mindestens 2 Stunden zu je 45 Minuten und. soweit möglich, mindestens 1 Stunde zu 45 Minuten auf den oben genannten Straßen ohne Geschwindigkeitsbegrenzung oder mit einer Geschwindigkeitsbegrenzung nicht unter 120 km/h)

NF Schulung bei Dämmerung oder Dunkelheit
(zusätzlich zu den ÜL- und AB- Fahrten, mindestens zur Hälfte auf Autobahnen, Bundes- oder Landstraßen in Stunden zu je 45 Minuten)

Hinweise
Auch wer die Klassen 2, 3 oder 4 vor dem 1.4.1980 erworben hat, kann die Reduzierten besonderen Ausbildungsfahrten in Anspruch nehmen.

In der letzten Phase der Grundausbildung und bei den besonderen Ausbildungs-Fahrten lässt der Fahrlehrer den Fahrschüler überwiegend vorausfahren und kann ihn über Funk ansprechen.
Für den Fahrschüler besteht die Möglichkeit, dass zu Beginn der Ausbildung zunächst ein Leichtkraftrad       (Ausbildungs- und Prüfungsfahrzeug) verwendet wird.

Alles über die Fahrerlaubnisprüfung

Die theoretische Fahrerlaubnisprüfung

Ablegen der theoretischen Prüfung
Frühestens drei Monate vor Erreichen des Mindestalters. Vor der Prüfung hat sich der Prüfer durch Einsichtnahme in den Personalausweis oder Reisepass von der Identität Des Bewerbers zu überzeugen.

Bei Täuschungshandlungen gilt die theorietische Prüfung als nicht bestanden.

Die Ausbildungsbescheinigung
Der Bewerber benötigt für die Prüfung ein Ausbildungsbescheinigung über den theoretischen Mindestunterricht (es dürfen nur Bescheinigung verwendet werden, die dem amtlichen Muster entsprechen). Sie muss vom Fahrschulinhaber oder dem verantwortlichen Leiter der Fahrschule, vom Fahrlehrer und vom Bewerber unter Angabe des Ausstellungsdatums unterschrieben sein.

Geltungsdauer der Ausbildungsbescheinigung
Das Ausstellungsdatum darf nicht länger als zwei Jahre zurückliegen.

Zusammenstellung der Prüfungsfragen Grundstoff und klassenspezifischer Stoff Klasse A

Sowie die höchstzulässige Fehlerpunktzahl
Prüfungsdauer 30 Minuten

Bei Ersterteilungder Klasse A:
20 Fragen Grundstoff + 10 Fragen klassenspezifischer Stoff Klasse A =30 Fragen. Zulässige Fehlerpunkte 10* *) Es sei denn, zwei Fragen mit Wertigkeit 5 falsch beantwortet.

Bei Erweiterung der Klasse A: 
10 Fragen Grundstoff + 10 Fragen klassenspezifischer Stoff Klasse A =20 Fragen. Zulässige Fehlerpunkte 6.

Die theoretische Prüfung ist nicht bestanden, wenn bei den einzelnen Klassen jeweils aufgeführte Zahl der zulässigen Fehlerpunkte überschritten

Die theoretische Prüfung ist nicht bestanden, wenn bei den einzelnen Klassen jeweils aufgeführte Zahl der zulässigen Fehlerpunkte überschritten wird oder zwei Fragen mit Wertigkeit 5 falsch beantwortet werden. Eine nicht bestandene theoretische Prüfung ist in vollem Umfang zu wiederholen.

Achtung!
Theorie Prüfungen werden nur noch am PC absolviert (in Hessen seit 01.01.2009) Zugelassen sind auch am PC, Fragenbogen in folgenden Fremdsprachen:
Englisch Englisch Französisch Französisch Griechisch Griechisch Italienisch Italienisch
Polnisch Polnisch Portugiesisch Portugiesisch Rumänisch Rumänisch Russisch Russisch
Serbokroatisch Kroatisch Spanisch Spanisch Türkisch Türkisch  

Geltungsdauer einer bestandenen theoretischen Prüfung:

12 Monate

Wiederholungsfristen bei Nichtbestehen der theoretischen Prüfung

Nichtbestandene Prüfungen können frühestens nach zwei Wochen wiederholt werden. Bei Täuschungshandlungen nicht vor Ablauf von mindestens vier Wochen. Die Fristen wiederholen sich für die Dauer des auf ein Jahr befristeten Fahrerlaubnisantrages.

Die praktische Fahrerlaubnisprüfung

Ablegen der praktischen Prüfung
Frühestens einen Monat vor Erreichen des Mindestalters. Vor der Prüfung hat sich der Prüfer durch Einsichtnahme in den Personalausweis oder Reisepass von der Identität Des Bewerbers zu überzeugen.

Die Ausbildungsbescheinigung
Der Bewerber benötigt für die Prüfung ein Ausbildungsbescheinigung über die Grundausbildung und die Mindeststundenzahl der vorgeschriebenen Sonderfahrten (es dürfen nur Bescheinigungen verwendet werden, die dem amtlichen Muster entsprechen). Sie muss vom Fahrschulinhaber oder dem verantwortlichen Leiter der Fahrschule, vom Fahrlehrer und vom Bewerber unter Angabe des Ausstellungsdatums unterschrieben sein.

Geltungsdauer der Ausbildungsbescheinigung
Das Ausstellungsdatum darf nicht länger als zwei Jahre zurückliegen.

Bescheinigung bedeutet: Die Bescheinigung soll nicht irgendwann, sondern unmittelbar nach Abschluss der Ausbildung ausgestellt werden. Jede andere Auslegung der Vorschriften würde die Befristung sinnlos erscheinen lassen

Prüfungsdauer:

  • 60 Minuten bei Direkteinstieg
  • 40 Minuten bei Aufstieg

       jeweils 25 Minuten davon reine Fahrzeit*

* Fahrzeit ohne Grundfahraufgaben, ohne Sicherheitskontrolle, ohne Vor- und Nachbereitung (z. B. Bekanntgabe des Ergebnisses)

Wiederholungsfristen bei Nichtbestehen der praktischen Prüfung

Nichtbestandene Prüfungen können frühestens nach zwei Wochen wiederholt werden. Bei Täuschungshandlungen nicht vor Ablauf von mindestens vier Wochen. Die Fristen wiederholen sich für die Dauer des Fahrerlaubnisantrages.

Hinweis
Ab 21 Jahren kann Bewerber die Klasse A - beschränkt auf das Führen dreirädiger Kraftfahrzeuge - erwerben. In diesem Fall muss Ausbildung und Prüfung wie bei Klasse A erfolgen.